Design

Schutzgegenstand

Definitionen

 

Designrecht schützt Gestaltungen von Erzeugnissen oder Teilen von Erzeugnissen diese Erzeugnisse sind durch die Anordnung von Linien, Flächen, Konturen, Farben oder des verwendeten Materials charakterisiert. (DesG 1)

 

Das Design schützt demnach das Aussehen eines Erzeugnisses d.h. dessen äusserlich wahrnehmbare Gestaltung. Unter der Gestaltung versteht man beispielsweise das Aussehen einer Tasse, einer Kaffeemaschine, eines Schreibgeräts, eines Tisches.

 

Keine Designs sind dagegen Texte, Bilder, Pläne, Karten, Formulare, Tabelle, Comicsfiguren, weil bei diesen Objekten Gestaltung und gestaltetes Erzeugnis zusammenfallen.

 

Die Gestaltungen können zweidimensional oder dreidimensional sein, wobei zweidimensionale Formen als Muster, dreidimensionale Formen als Modell bezeichnet werden. Die Gestaltung eines Designs kann durch die Anordnung von Flächen und Linien, Konturen oder Farben sowie durch das verwendete Material charakterisiert werden. Von Bedeutung ist des weiteren, dass das Design ein von Menschen geschaffenes Objekt ist, also ein Erzeugnis d.h jeder industriell oder handwerklich hergestellte Gegenstand einschliesslich dessen Einzelteile. Erzeugnisse sind somit Gebrauchsgegenstände oder Verpackungen. Keine Erzeugnisse sind abstrakte gestalterische Ideen, Motive, Konzepte, Dienstleistungen, Verfahren.

 

Die Gestaltung des Designs kann abstrahiert werden. Teile des Designs können demzufolge bei der Hinterlegung weggelassen werden. Das Design kann hierdurch auf die wesentlichen Merkmale reduziert werden. Durch diese Massnahme kann der Schutzumfang vergrössert werden. Allerdings ist zu beachten, dass die Schutzvoraussetzungen für den Schutz des Designs nach wie vor erfüllt sein müssen.

 

Abgrenzung zum Markenrecht

Eine Marke ist eine Herkunftsbezeichnung. Die Marke kennzeichnet ein Produkt als von einem bestimmten Unternehmen her kommend.

Abgrenzung zum Urheberrecht

Ein Werk, das urheberrechtlich geschützt ist, muss nicht neu, sondern nur selbst geschaffen sein.

Objekte der angewandten Kunst können daher sowohl als Design wie auch als urheberrechtliche Werke geschützt werden.

Schutzvoraussetzungen

Ein Design ist schutzfähig, soweit es neu ist und Eigenart aufweist (DesG 2.1). Des weiteren muss ein Design beim IGE hinterlegt werden. D.h., ein Designrecht kann erst entstehen wenn es im Designregister des IGE hinterlegt worden ist (DesG 5.1).

Neuheit

Ein Design ist nicht neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Hinterlegung oder Prioritätsdatum ein identisches Design zugänglich gemacht worden ist, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte. (DesG 2.2)


Beurteilung der Neuheit: Neuheit wird durch einen objektiven Vergleich zwischen dem hinterlegten Design und dem vorbekannten Formenbestand geprüft. Für die Neuheit genügt dass die Gestaltung verschieden ist. Nur eine identische Vorwegnahme im vorbekannten Formenbestand bewirkt fehlende Neuheit.

Die Neuheit wird nur in Bezug auf den folgenden Bestand geprüft, welche den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen zum massgeblichen Zeitpunkt bekannt sein konnte. D.h. das zwar weltweit jedes öffentliche Zugänglichmachen neuheitsschädlich sein kann aber nur unter der Voraussetzung dass es plausibel ist, dass es den Schweizer Verkehrskreisen vernünftigerweise bekannt werden konnte. Unter den Verkehrskreisen werden potentiellen Abnehmer des Designs verstanden.

Eigenart

Ein Design weist keine Eigenart auf, wenn es sich nach dem Gesamteindruck vom Design, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte, nur in unwesentlichen Merkmalen unterscheidet (DesG 2.2).

Hinterlegung

Ein Design wird bei der nationalen oder internationalen Behörde hinterlegt, welche für die Registrierung von Designs auf nationaler Ebene oder internationaler Ebene, beispielsweise für die EU zuständig ist. In der Schweiz wird ein Design beim IGE registriert. 

Im Erteilungsverfahren werden die Schutzvoraussetzungen der Neuheit und Eigenart nicht geprüft. Die Hinterlegung eines Designs begründet aber eine Vermutung der Neuheit und Eigenart (DesG 21).

Weitere Informationen zu Designanmeldungen in der Schweiz finden sich auf der Website des IGE.